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Satzung des Turn- und Sportvereins 2000 Rothenburg ob der Tauber e.V. (TSV
2000 Rothenburg o.d.T. e.V.) |
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I. Der Verein |
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§ 1 |
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Name, Gründung, Sitz, Farben, Geschäftsjahr,
Gerichtsstand |
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1. |
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein 2000
Rothenburg ob der Tauber e.V.“ (TSV 2000 Rothenburg o.d.T.). |
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2. |
Er wurde am 1. Dezember 2000 gegründet. Der Verein ist
in das |
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3. |
Der Verein hat seinen Sitz in Rothenburg ob der Tauber. |
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4. |
Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß. |
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5. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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6. |
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Rothenburg ob der
Tauber. |
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4. |
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes
e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. |
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§ 2 |
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Zweck
des Vereins |
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1. |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
jeweils gültigen Abgabenordnung. |
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2. |
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der
Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner
Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an. |
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3. |
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der
Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht
durch: |
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• |
Abhaltung von geordneten Turn-, Sport und Spielübungen |
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• |
Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von
Sportanlagen und des Vereinsheimes |
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• |
Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und
sportlichen Veranstaltungen |
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• |
Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten
Übungsleitern. |
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4. |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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5. |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf
das Vereinsvermögen. |
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6. |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. |
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7. |
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. |
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II. Mitgliedschaft
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§ 3 |
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Mitglieder
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Der Verein besteht aus: |
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• |
aktiven Mitgliedern |
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• |
passiven Mitgliedern |
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• |
Ehrenmitgliedern |
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Aktive Mitglieder nehmen aktiv an Sportveranstaltungen
teil, passive Mitglieder haben den Mitgliedsstatus ohne aktiv an
Sportveranstaltungen teilzunehmen. Im übrigen haben aktive und passive
Mitglieder dieselben Rechte und Pflichten. |
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§ 4 |
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|
Erwerb
der Mitgliedschaft |
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1. |
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person
werden die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Vereins zu fördern und
zu unterstützen. |
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2. |
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand. |
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3. |
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. |
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4. |
Lehnt der Vorstand eine Aufnahme ab, kann der
Antragsteller den Vereinsrat anrufen. |
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5. |
Mitglieder, die sich um den Verein oder um die Förderung
des Sports besonders verdient gemacht haben, können vom Vereinsrat zu
Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
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§ 5 |
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|
Rechte
und Pflichten der Mitglieder |
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1. |
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des
Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. |
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2. |
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung
und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. |
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§ 6 |
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|
Beiträge |
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1. |
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. |
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2. |
Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden
vom Vereinsrat festgesetzt. |
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§ 7 |
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|
Beendigung
der Mitgliedschaft |
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1. |
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder
Tod. |
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2. |
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu
erklären. Er ist nur zum 31.12. des laufenden Jahres möglich. |
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|
3. |
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger
Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig
gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz
zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. |
|||
|
4. |
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsrat mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. |
|||
|
5. |
Gegen den Beschluss des Vereinsrates ist innerhalb von
vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Ehrenrates
zulässig. Dieser entscheidet dann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen endgültig. |
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|
6. |
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der
Vereinsrat seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. |
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|
7 |
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist
frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das
Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. |
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III. Vereinsorgane
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Die Organe des Vereins sind: |
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• |
der Vorstand |
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• |
der Vereinsrat |
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• |
die Mitgliederversammlung |
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• |
der Wirtschaftsrat |
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|
• |
der Ehrenrat |
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|
§ 8 |
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|
Vorstand |
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1. |
Der Vorstand besteht mindestens aus dem: |
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• |
Vorsitzenden |
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• |
drei Stellvertretern |
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• |
Hauptjugendleiter |
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|
• |
Schriftführer |
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|
|
Der Vorstand kann jedoch auch erweitert werden. Über die
Erweiterung entscheidet der Vereinsrat. |
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|
2. |
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den Vorsitzenden allein oder durch zwei stellvertretende Vorsitzende
gemeinsam vertreten (§ 26 BGB). Im Innenverhältnis sind die Stellvertreter
nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt. |
|||
|
3. |
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren bis zur Durchführung der satzungsgemäß einberufenen
Jahresmitgliederversammlung (mit Neuwahlen) gewählt. Eine Wiederwahl ist
zulässig. |
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|
4. |
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der
Amtsperiode aus, ist vom Vereinsrat für den Rest der Amtszeit ein neues
Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. |
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§ 9 |
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|
Aufgaben
des Vorstandes |
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1. |
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben und Rechte: |
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• |
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und des Vereinsrates. |
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|
|
• |
Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung und
des Vereinsrates. |
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|
|
• |
Aufstellen des Haushaltsplanes für den Hauptverein. |
||
|
|
• |
Bewilligung von Ausgaben bis zu 10.000 DM für den
Einzelfall. |
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|
|
• |
Aufnahme von Mitgliedern. |
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|
|
• |
Erlassen von Ordnungen. |
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|
|
• |
Einstellen von Haupt- und Nebenamtlichen Mitarbeitern im
Rahmen des Haushaltsplanes. |
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|
|
• |
Verpflichtung von Trainern und Übungsleitern und deren
Überwachung. |
||
|
|
• |
Einberufung von Sitzungen. |
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|
2. |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. |
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|
3. |
Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der
Mitgliederversammlung und dem Vereinsrat zu berichten. |
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§ 10 |
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|
Vereinsrat |
||||
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1. |
Der Vereinsrat besteht in der Regel aus: |
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|
• |
dem Vorstand |
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|
|
• |
den Abteilungsleitern |
||
|
|
Die Abteilungsleiter können im Vereinsrat durch einen
Stellvertreter vertreten werden. |
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|
2. |
Soweit Ehrenmitglieder aus den bisherigen Vereinen (ASV
und TV) das Recht auf Sitz und Stimme in dem des Vereinsrates entsprechenden
Gremium verliehen war, so bleiben diese bisherigen Rechte unberührt und
gelten weiter. |
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|
3. |
Der Vereinsrat kann bei Bedarf noch Beisitzer für
bestimmte Aufgabengebiete bestimmen. |
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|
4. |
Der Vereinsrat tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder
eines seiner Stellvertreter nach Bedarf zusammen. Auf Antrag von einem
Drittel der Mitglieder des Vereinsrates hat der Vorsitzende eine Sitzung
einzuberufen. |
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§ 11 |
||||
|
Aufgaben
des Vereinsrates |
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1. |
Die Aufgaben des Vereinsrates sind: |
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|
• |
Organisation von Vereinsveranstaltungen |
||
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|
• |
Genehmigung des Haushaltsplanes für den Hauptverein |
||
|
|
• |
Genehmigung der Haushaltspläne der Abteilungen |
||
|
|
• |
Genehmigung von Ausgaben, die den Betrag von 10.000 DM
im Einzelfall übersteigen |
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|
|
• |
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge |
||
|
|
• |
Erlassen von Ordnungen |
||
|
|
• |
Ausschluss von Vereinsmitgliedern |
||
|
|
• |
Entscheidung über die Zulassung bzw. Auflösung von
Abteilungen |
||
|
|
• |
Sonstige wichtige und dringende Vereinsangelegenheiten |
||
|
|
• |
Ernennung von Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern |
||
|
2. |
Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. |
|||
|
3. |
Die Beschlüsse des Vereinsrates sind für die Mitglieder
bindend, können jedoch durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgehoben
oder abgeändert werden. Ein solcher Beschluss setzt jedoch eine
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen voraus. |
|||
|
4. |
Der Vereinsrat kann mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen Beschlüsse des Vorstandes aufheben oder
abändern. |
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|
5. |
Über die Sitzung des Vereinsrates ist eine Niederschrift
zu fertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen. |
|||
|
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|
§ 12 |
||||
|
Mitgliederversammlung |
||||
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|
1. |
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des
Vereins. |
|||
|
2. |
Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte möglichst
in den ersten vier Monaten eines jeden Jahres stattfinden. |
|||
|
3. |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet
statt, wenn es der Vereinsrat beschließt oder, wenn ein Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim
Vorstand beantragt. |
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|
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|
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§ 13 |
||||
|
Aufgaben
der Mitgliederversammlung |
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|
|||
|
Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel über: |
||||
|
• |
Die Entlastung des Vorstandes und des Vereinsrates. |
|||
|
• |
Die Wahl des Vorstandes. |
|||
|
• |
Die Wahl von drei Kassenprüfern. |
|||
|
• |
Genehmigung des Erwerbs oder Verkaufs von Grundbesitz. |
|||
|
• |
Genehmigung von größeren Baumaßnahmen. |
|||
|
• |
Genehmigung zur Aufnahme von langfristigen
Verbindlichkeiten. |
|||
|
• |
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung. |
|||
|
• |
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bzw.
Verschmelzung. |
|||
|
• |
Beschlussfassung über alle Punkte, die Gegenstand der
Tagesordnung sind. |
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§ 14 |
||||
|
Einberufung
von Mitgliederversammlungen |
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1. |
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt
durch Veröffentlichung der Tagesordnung in dem für Rothenburg ob der Tauber
festgelegten Amtsblatt. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin
der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. |
|||
|
2. |
Anträge zur Tagesordnung können von jedem
stimmberechtigten Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche
vor dem Versammlungstag beim Vorsitzenden eingereicht werden. Erst in der
Mitgliederversammlung gestellte Anträge können als Dringlichkeitsanträge
zugelassen werden, sofern dieses die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt. Dieses gilt nicht für Anträge,
die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben. |
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|
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§ 15 |
||||
|
Ablauf
und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen |
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1. |
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist keines
dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so wählt die Versammlung den Leiter. |
|||
|
2. |
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet bei
Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen
gelten als nicht abgegebene Stimmen. |
|||
|
3. |
Wahlen sind schriftlich und geheim vorzunehmen. Mehrere
Wahlen können in einem Wahlgang erfolgen. Gibt es nur einen Wahlvorschlag,
kann per Akklamation abgestimmt werden, wenn dieses die Mitgliederversammlung
beschließt. Der Vorsitzende ist immer schriftlich und geheim zu wählen. |
|||
|
4. |
Satzungsänderungen bedürfen der einfachen Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Die Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen des
Vereinsrates bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. |
|||
|
5. |
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle
Mitglieder und Vereinsorgane bindend. |
|||
|
6. |
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen. |
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§ 16 |
||||
|
Stimmrecht
und Wählbarkeit |
||||
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1. |
Stimmrecht besitzen nur volljährige Mitglieder. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. |
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|
2. |
Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder. |
|||
|
3. |
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht sowie Gäste
können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. |
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§ 17 |
||||
|
Kassenprüfer |
||||
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|
1. |
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei
Jahren drei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes, einer
Abteilungsführung oder eines vom Vorstand eingesetzten Ausschusses sein. Eine
Wiederwahl ist zulässig. |
|||
|
2. |
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins,
einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr
sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung
einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung der Kassiere und der übrigen
Vorstandsmitglieder. |
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§ 18 |
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|
Wirtschaftsrat |
||||
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1. |
In den Wirtschaftsrat werden geeignete Personen aus dem
öffentlichen Leben und der Wirtschaft berufen. Es sollten nicht mehr als 10
Personen sein. |
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|
2. |
Die Berufung erfolgt durch den Vereinsrat. |
|||
|
3. |
Aufgabe der Beiräte ist es, den Verein in allen Finanz-
und Wirtschaftsfragen zu beraten und zu unterstützen. |
|||
|
4. |
Der Wirtschaftsrat hat nur beratende Funktion und trifft
keine Entscheidungen. |
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|
5. |
Der Wirtschaftsrat trifft sich wenigstens einmal im
Jahr. |
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§ 19 |
||||
|
Ehrenrat |
||||
|
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|
1. |
Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden, der diesem
vorsteht, den Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern des Vereins. |
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|
2. |
Der Ehrenrat bildet die Beschwerdeinstanz für den
Ausschluss aus dem Verein. Er entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. |
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|
3. |
Die Entscheidung des Ehrenrates ist nicht anfechtbar. |
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|
IV. Abteilungen, Ordnungen
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§ 20 |
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Abteilungen |
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|
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1. |
Für jede im Verein betriebene Sportart kann mit
Genehmigung des Vereinsrates eine eigene, in der Haushaltsführung
selbstständige Abteilung gegründet werden. |
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|
2. |
Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen
Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. |
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|
3. |
Für die Abteilungsversammlung, die Wahlen und die
Zusammensetzung der Abteilungsleitung gelten die Bestimmungen dieser Satzung
entsprechend. |
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|
4. |
Die Abteilungen dürfen kein eigenes Vermögen bilden. |
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|
§ 21 |
||||
|
Ordnungen |
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|
Der Vereinsrat, der Vorstand
sowie die Abteilungen haben für ihren Bereich eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darüber hinaus können weitere Ordnungen erlassen werden. |
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|
§ 22 |
||||
|
Protokollierung
von Sitzungen |
||||
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1. |
Über die Sitzungen und Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, des Vereinsrates, des Vorstandes und der Abteilungen
ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis eine Niederschrift anzufertigen. |
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|
2. |
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw.
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. |
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|
V. Schlussbestimmung
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§ 23 |
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|
Auflösung
des Vereines oder einer Abteilung; Verschmelzung |
||||
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|
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|
Auflösung |
||||
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|
1. |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der
Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. |
|||
|
2. |
Die Einberufung einer solchen Versammlung muss erfolgen,
wenn dieses der Vereinsrat mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen hat oder dieses von einem Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt wird. |
|||
|
3. |
Die Versammlung zu einer Auflösung ist mit der Anzahl
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in
der Ladung zur Versammlung hinzuweisen. Für die Auflösung ist eine
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. |
|||
|
4. |
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch
die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. |
|||
|
5. |
Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfalls seines
bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist nach Erfüllung der bestehenden
Verbindlichkeiten an die Stadt Rothenburg ob der Tauber zu überweisen, die es
wiederum für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
|||
|
6. |
Über die Auflösung einer Abteilung entscheidet die
Abteilungs- Mitgliederversammlung. Für sie gilt sinngemäß die Vorschrift über
die Auflösung des Vereins mit der Maßgabe, dass das verbleibende Vermögen dem
Verein zufällt. |
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|
Verschmelzung |
||||
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|
1. |
Die Verschmelzung des Vereins mit einer anderen
Rechtsperson, insbesondere eines anderen gemeinnützigen Vereins wird
ausdrücklich als zulässig betrachtet und soll nicht als bloße Auflösung des
Vereins betrachtet werden. Die Verschmelzung des Vereins hat in einer eigens
zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer einwöchigen Frist einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen zu werden. |
|||
|
2. |
Die Versammlung zu einer Verschmelzung ist mit der
Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf
ist in der Ladung zur Versammlung hinzuweisen. Für die Verschmelzung ist eine
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. |
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|
3. |
Im Falle der Verschmelzung des Vereins ist das
Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger zu übertragen. |
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|
Diese Satzung tritt bei
Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins außer Kraft. |
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§ 24 |
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Inkrafttreten der Satzung
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Vorstehende
Satzung wurde durch den Verschmelzungsvertrag vom 7. Dezember 2000
beschlossen.
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Dieter Kölle |
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