Satzung des

Turn- und Sportvereins 2000

Rothenburg ob der Tauber e.V.

(TSV 2000 Rothenburg o.d.T. e.V.)

 

 

 

I.  Der Verein

 

 

 

 

§ 1

 

Name, Gründung, Sitz, Farben, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

 

 

 

 

1.

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein 2000 Rothenburg ob der Tauber e.V.“ (TSV 2000 Rothenburg o.d.T.).

 

2.

Er wurde am 1. Dezember 2000 gegründet. Der Verein ist in das
Vereinsregister eingetragen.

 

3.

Der Verein hat seinen Sitz in Rothenburg ob der Tauber.

 

4.

Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß.

 

5.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

6.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Rothenburg ob der Tauber.

 

4.

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

 

 

 

 

§  2

 

 

Zweck des Vereins

 

 

 

 

1.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Abgabenordnung.

 

2.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.

 

3.

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

 

 

Abhaltung von geordneten Turn-, Sport und Spielübungen

 

 

Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen und des Vereinsheimes

 

 

Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen

 

 

Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

 

4.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

5.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

6.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

7.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II.  Mitgliedschaft

 

 

 

 

§  3

 

 

Mitglieder

 

Der Verein besteht aus:

 

aktiven Mitgliedern

 

passiven Mitgliedern

 

Ehrenmitgliedern

 

Aktive Mitglieder nehmen aktiv an Sportveranstaltungen teil, passive Mitglieder haben den Mitgliedsstatus ohne aktiv an Sportveranstaltungen teilzunehmen. Im übrigen haben aktive und passive Mitglieder dieselben Rechte und Pflichten.

 

 

 

 

§  4

 

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

 

 

1.

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

 

2.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

3.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

 

4.

Lehnt der Vorstand eine Aufnahme ab, kann der Antragsteller den Vereinsrat anrufen.

 

5.

Mitglieder, die sich um den Verein oder um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben, können vom Vereinsrat zu Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

 

 

§  5

 

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

 

1.

Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

2.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.

 

 

 

 

§  6

 

 

Beiträge

 

 

 

 

1.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

 

2.

Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden vom Vereinsrat festgesetzt.

 

 

 

 

§  7

 

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

 

1.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

2.

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist nur zum 31.12. des laufenden Jahres möglich.

 

3.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

 

4.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsrat mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

5.

Gegen den Beschluss des Vereinsrates ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Ehrenrates zulässig. Dieser entscheidet dann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen endgültig.

 

6.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsrat seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

 

7

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

III. Vereinsorgane

 

 

 

 

Die Organe des Vereins sind:

 

der Vorstand

 

der Vereinsrat

 

die Mitgliederversammlung

 

der Wirtschaftsrat

 

der Ehrenrat

 

 

 

 

§  8

 

 

Vorstand

 

 

 

 

1.

Der Vorstand besteht mindestens aus dem:

 

 

Vorsitzenden

 

 

drei Stellvertretern

 

 

Hauptjugendleiter

 

 

Schriftführer

 

 

Der Vorstand kann jedoch auch erweitert werden. Über die Erweiterung entscheidet der Vereinsrat.

 

2.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertreten (§ 26 BGB). Im Innenverhältnis sind die Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.

 

3.

Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bis zur Durchführung der satzungsgemäß einberufenen Jahresmitgliederversammlung (mit Neuwahlen) gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

4.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsrat für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

 

 

 

 

§  9

 

 

Aufgaben des Vorstandes

 

 

 

 

1.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Rechte:

 

 

Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsrates.

 

 

Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vereinsrates.

 

 

Aufstellen des Haushaltsplanes für den Hauptverein.

 

 

Bewilligung von Ausgaben bis zu 10.000 DM für den Einzelfall.

 

 

Aufnahme von Mitgliedern.

 

 

Erlassen von Ordnungen.

 

 

Einstellen von Haupt- und Nebenamtlichen Mitarbeitern im Rahmen des Haushaltsplanes.

 

 

Verpflichtung von Trainern und Übungsleitern und deren Überwachung.

 

 

Einberufung von Sitzungen.

 

2.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

3.

Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung und dem Vereinsrat zu berichten.

 

 

 

 

§  10

 

Vereinsrat

 

 

 

 

1.

Der Vereinsrat besteht in der Regel aus:

 

 

dem Vorstand

 

 

den Abteilungsleitern

 

 

Die Abteilungsleiter können im Vereinsrat durch einen Stellvertreter vertreten werden.

 

2.

Soweit Ehrenmitglieder aus den bisherigen Vereinen (ASV und TV) das Recht auf Sitz und Stimme in dem des Vereinsrates entsprechenden Gremium verliehen war, so bleiben diese bisherigen Rechte unberührt und gelten weiter.

 

3.

Der Vereinsrat kann bei Bedarf noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete bestimmen.

 

4.

Der Vereinsrat tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter nach Bedarf zusammen. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Vereinsrates hat der Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen.

 

 

 

 

§  11

 

Aufgaben des Vereinsrates

 

 

 

 

1.

Die Aufgaben des Vereinsrates sind:

 

 

Organisation von Vereinsveranstaltungen

 

 

Genehmigung des Haushaltsplanes für den Hauptverein

 

 

Genehmigung der Haushaltspläne der Abteilungen

 

 

Genehmigung von Ausgaben, die den Betrag von 10.000 DM im Einzelfall übersteigen

 

 

Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge

 

 

Erlassen von Ordnungen

 

 

Ausschluss von Vereinsmitgliedern

 

 

Entscheidung über die Zulassung bzw. Auflösung von Abteilungen

 

 

Sonstige wichtige und dringende Vereinsangelegenheiten

 

 

Ernennung von Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern

 

2.

Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

3.

Die Beschlüsse des Vereinsrates sind für die Mitglieder bindend, können jedoch durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgehoben oder abgeändert werden. Ein solcher Beschluss setzt jedoch eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen voraus.

 

4.

Der Vereinsrat kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Beschlüsse des Vorstandes aufheben oder abändern.

 

5.

Über die Sitzung des Vereinsrates ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

 

 

§  12

 

Mitgliederversammlung

 

 

 

 

1.

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

 

2.

Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte möglichst in den ersten vier Monaten eines jeden Jahres stattfinden.

 

3.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es der Vereinsrat beschließt oder, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

 

 

 

§  13

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

 

 

 

Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel über:

 

Die Entlastung des Vorstandes und des Vereinsrates.

 

Die Wahl des Vorstandes.

 

Die Wahl von drei Kassenprüfern.

 

Genehmigung des Erwerbs oder Verkaufs von Grundbesitz.

 

Genehmigung von größeren Baumaßnahmen.

 

Genehmigung zur Aufnahme von langfristigen Verbindlichkeiten.

 

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung.

 

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bzw. Verschmelzung.

 

Beschlussfassung über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

 

 

 

 

§  14

 

Einberufung von Mitgliederversammlungen

 

 

 

 

1.

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung in dem für Rothenburg ob der Tauber festgelegten Amtsblatt. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

 

2.

Anträge zur Tagesordnung können von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorsitzenden eingereicht werden. Erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden, sofern dieses die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt. Dieses gilt nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben.

 

 

 

 

§  15

 

Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

 

 

 

 

1.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so wählt die Versammlung den Leiter.

 

2.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

 

3.

Wahlen sind schriftlich und geheim vorzunehmen. Mehrere Wahlen können in einem Wahlgang erfolgen. Gibt es nur einen Wahlvorschlag, kann per Akklamation abgestimmt werden, wenn dieses die Mitgliederversammlung beschließt. Der Vorsitzende ist immer schriftlich und geheim zu wählen.

 

4.

Satzungsänderungen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen des Vereinsrates bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

5.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder und Vereinsorgane bindend.

 

6.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

 

 

§  16

 

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

 

 

 

1.

Stimmrecht besitzen nur volljährige Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

2.

Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder.

 

3.

Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht sowie Gäste können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

 

 

 

 

§  17

 

Kassenprüfer

 

 

 

 

1.

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren drei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes, einer Abteilungsführung oder eines vom Vorstand eingesetzten Ausschusses sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

2.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassiere und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

 

 

 

§  18

 

Wirtschaftsrat

 

 

 

 

1.

In den Wirtschaftsrat werden geeignete Personen aus dem öffentlichen Leben und der Wirtschaft berufen. Es sollten nicht mehr als 10 Personen sein.

 

2.

Die Berufung erfolgt durch den Vereinsrat.

 

3.

Aufgabe der Beiräte ist es, den Verein in allen Finanz- und Wirtschaftsfragen zu beraten und zu unterstützen.

 

4.

Der Wirtschaftsrat hat nur beratende Funktion und trifft keine Entscheidungen.

 

5.

Der Wirtschaftsrat trifft sich wenigstens einmal im Jahr.

 

 

 

 

§  19

 

Ehrenrat

 

 

 

 

1.

Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden, der diesem vorsteht, den Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern des Vereins.

 

2.

Der Ehrenrat bildet die Beschwerdeinstanz für den Ausschluss aus dem Verein. Er entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.

 

3.

Die Entscheidung des Ehrenrates ist nicht anfechtbar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IV.  Abteilungen, Ordnungen

 

 

 

 

§  20

 

Abteilungen

 

 

 

 

1.

Für jede im Verein betriebene Sportart kann mit Genehmigung des Vereinsrates eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige Abteilung gegründet werden.

 

2.

Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

 

3.

Für die Abteilungsversammlung, die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsleitung gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

 

4.

Die Abteilungen dürfen kein eigenes Vermögen bilden.

 

 

 

 

§  21

 

Ordnungen

 

 

 

 

Der Vereinsrat, der Vorstand sowie die Abteilungen haben für ihren Bereich eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darüber hinaus können weitere Ordnungen erlassen werden.

 

 

 

 

§  22

 

Protokollierung von Sitzungen

 

 

 

 

1.

Über die Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vereinsrates, des Vorstandes und der Abteilungen ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis eine  Niederschrift anzufertigen.

 

2.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

V.  Schlussbestimmung

 

 

 

 

§  23

 

Auflösung des Vereines oder einer Abteilung; Verschmelzung

 

 

 

 

Auflösung

 

 

 

 

1.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

 

2.

Die Einberufung einer solchen Versammlung muss erfolgen, wenn dieses der Vereinsrat mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen hat oder dieses von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt wird.

 

3.

Die Versammlung zu einer Auflösung ist mit der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung zur Versammlung hinzuweisen. Für die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

 

4.

Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

5.

Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfalls seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist nach Erfüllung der bestehenden Verbindlichkeiten an die Stadt Rothenburg ob der Tauber zu überweisen, die es wiederum für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

6.

Über die Auflösung einer Abteilung entscheidet die Abteilungs- Mitgliederversammlung. Für sie gilt sinngemäß die Vorschrift über die Auflösung des Vereins mit der Maßgabe, dass das verbleibende Vermögen dem Verein zufällt.

 

 

 

 

Verschmelzung

 

 

 

 

1.

Die Verschmelzung des Vereins mit einer anderen Rechtsperson, insbesondere eines anderen gemeinnützigen Vereins wird ausdrücklich als zulässig betrachtet und soll nicht als bloße Auflösung des Vereins betrachtet werden. Die Verschmelzung des Vereins hat in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer einwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen zu werden.

 

2.

Die Versammlung zu einer Verschmelzung ist mit der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung zur Versammlung hinzuweisen. Für die Verschmelzung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

 

3.

Im Falle der Verschmelzung des Vereins ist das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger zu übertragen.

 

Diese Satzung tritt bei Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins außer Kraft.

 

 

 

 

§  24

 

Inkrafttreten der Satzung

 

Vorstehende Satzung wurde durch den Verschmelzungsvertrag vom 7. Dezember 2000 beschlossen.
Sie tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rothenburg ob der Tauber in Kraft.

Rothenburg ob der Tauber, den 7.12.2000

 

Dieter Kölle
Vorsitzender